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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Grundsätzlich:

  • Chipnummer
  • Versicherungsschein der Tierhaftpflichtversicherung

(Mindestversicherungssumme 500.000,00€ für Personen; 250.000,00€ Sachschaden)

  • ggf. Sachkundenachweis (Theorie und Praxis)

sofern Sie in den letzten 10 Jahren in einem zusammenhängenden Zeitraum von mind. 2 Jahren keinen Hund gehalten haben.

  • ggf. Nachweis der Meldung beim Nds. Hunderegister

(vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes zu melden)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Anmeldung Ihres Hundes muss innerhalb von 14 Tagen ab Aufnahme des Tieres erfolgen.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport